Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der COOL-TEC Klimatechnik GmbH

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Montage- und Reparaturarbeiten. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit dies für den einzelnen Auftrag ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden ist. Bei allen künftigen Geschäften mit dem Auftraggeber gelten diese Bedingungen auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.

4. Alle angegebenen Maße, Leistungen und Gewichte sind nur als angenäherte Werte anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Werte ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

5. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentum und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

II. Preise I Zahlungen

1. Die Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung.

2. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, eine Anpassung des Preises durchzuführen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

3. Die Endpreise verstehen sich ab unserem Betriebssitz, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

5. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

7. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

8. Die Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

III. Leistungszeit

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle eigenen Pflichten erfüllt und insbesondere die zu liefernden Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommen wir in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%. insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Gesamtleistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden kann.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber pauschal für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Die Sendung wird von uns, falls nichts anderes vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert. Sind uns keine besonderen Weisungen gegeben, so versenden wir unsere Lieferteile an die uns bekannte Adresse des Auftraggebers.

2. Im Falle der Lieferung mit Montage erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.

V. Montage

1. Nicht zu der von uns zu erbringenden Montageleistung gehören alle etwa notwendig werdenden Maurer-, Zimmerer- und Malerarbeiten, sowie das Verlegen elektrischer Leitungen, Wasserleitungen, deren Anschluss an die Geräte und deren Absicherung, es sei denn, die Arbeiten wurden von uns ausdrücklich mit angeboten.

2. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umständen, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen und Arbeiten des Montagepersonals zu tragen.

3. Die reguläre Arbeitszeit unserer Servicetechniker lautet Mo. bis Fr. von 08:30 bis 17:00 Uhr. Darüber hinaus fallen folgende Überstundenzuschläge an: Mo. bis Fr. von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr = 25%, ab 20:00 Uhr bis Arbeitsende = 50%. Samstag = 50%. Sonntags und an den gesetzl. Feiertagen = 100% Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit berechnet. Zusätzlich werden Reisekosten, Auslösungen und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagearbeiten schließen etwaige Überstunden-, Nacht- sowie Sonntags- und Feiertagszuschläge nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.

VI. Haftung für Mängel

1. Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage sorgfältig zu untersuchen und Sachmängel schriftlich zu rügen.

2. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.

3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung entstehen.

5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz; grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten bzw. eingebauten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vor, soweit die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

3. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Bauwerk, Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab. Ist Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks der Auftragsgeber ist dieser bei Zahlungsverzug auf Verlangen verpflichtet, den Ausbau der Vorbehaltsware durch uns auf seine Kosten zu dulden.

4. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

5. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist das für unseren Sitz zuständige Gericht.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrecht (CISG) – ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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